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Was ist medizinisches Cannabis überhaupt?

«Medizinisches Cannabis» ist kein einzelnes Produkt, sondern ein Sammelbegriff für sehr verschiedene Arzneimittel mit ganz unterschiedlichen Wirkstoffprofilen und Darreichungsformen. Dieser Beitrag ordnet entlang der Schweizer Regulatorik, was in der Apotheke tatsächlich abgegeben wird und wo der Unterschied zwischen einem zugelassenen Fertigarzneimittel und einer Magistralrezeptur liegt.

Zwei Welten: Fertigarzneimittel vs. Formula magistralis

In der Schweiz werden Cannabisarzneimittel auf zwei rechtlich unterschiedlichen Wegen in Verkehr gebracht:

  • Fertigarzneimittel mit Swissmedic-Zulassung. Industriell hergestellt, mit Zulassungsdossier, Fachinformation und Patienteninformation.
  • Magistralrezepturen (Formula magistralis nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG). Diese werden «in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person … hergestellt». Sie brauchen keine Swissmedic-Zulassung, unterstehen aber strengen Anforderungen der Pharmakopöe und der Apothekenherstellung.

Beide Wege sind seit dem 1. August 2022 ohne Sonderbewilligung des BAG verschreibbar.

Die zugelassenen Fertigarzneimittel

Zugelassene Fertigarzneimittel auf Cannabis-Basis sind in der Schweiz selten. Swissmedic bestätigt: «Aktuell besteht mit Sativex® nur ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel auf Cannabis-Extrakt Basis.»

Daneben existieren importierte oder synthetische Cannabinoid-Fertigarzneimittel:

  • Sativex® (Mundspray, 27 mg THC und 25 mg CBD pro ml), zugelassen als Zusatztherapie bei mittelschwerer bis schwerer Spastik bei Multipler Sklerose
  • Marinol® (synthetisches Dronabinol als Kapsel, 2.5 / 5 / 10 mg), Import
  • Canemes® (Nabilon, 1 mg Kapseln), Import
  • Epidyolex® (reines CBD-Sirup, 100 mg/ml), zugelassen für seltene Epilepsieformen wie Dravet- oder Lennox-Gastaut-Syndrom

Die typischen Magistralrezepturen

Der grösste Teil der ärztlichen Verschreibungen läuft in der Schweiz über Magistralrezepturen, die individuell von der Apotheke nach Rezept hergestellt werden. Eine repräsentative Auswahl aus der Schweizer Praxis (Bahnhof Apotheke Langnau, Pharmakopöe-Expertentagung 2021):

  • Dronabinol-Lösung 2.5 % als orale Tropfen
  • Dronabinol-Lösung 5 % als ethanolische Inhalationslösung
  • Cannabistinktur, standardisiert (z. B. 10 mg THC / 20 mg CBD pro ml)
  • Cannabisöl 1 % und 2.7 %, ölige Tropfen mit definiertem THC/CBD-Verhältnis
  • CBD-Lösungen in 2.5 / 5 / 10 / 20 %, ölige Tropfen
  • Cannabisblüten zur Inhalation per Verdampfer oder zur Teezubereitung (NRF 22.12 ff.)
  • Suppositorien, Salben und Crèmes für spezielle Indikationen

Die galenischen Formen sind nicht beliebig: sie folgen weitgehend dem Neuen Rezeptur Formularium (NRF), dem deutsch-schweizerischen Standardwerk für Apothekenherstellung. Beispiele:

  • NRF 22.7, Dronabinol-Kapseln 2.5 / 5 / 10 mg
  • NRF 22.8, Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml
  • NRF 22.10, Ölige Cannabidiol-Lösung 50 / 100 mg/ml
  • NRF 22.12, Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung

Cannabisblüten: Rohstoff oder Arzneimittel?

Cannabisblüten sind ein Sonderfall. Swissmedic hält fest: «Cannabis für medizinische Zwecke kann sowohl Rohstoff (API), nicht verwendungsfertiges Zwischenprodukt als auch verwendungsfertiges Arzneimittel sein.»

In der Praxis bedeutet das:

  • Die Apotheke kann Blüten abgeben, sofern sie nach Pharmakopöe-Standard geprüft sind (Ph. Eur. Monographie Cannabisblüten seit 1. Juli 2024 in Kraft).
  • Die Anwendung erfolgt typischerweise per Verdampfer. Verbrennung über eine «Joint»-artige Konsumform ist medizinisch nicht empfohlen.

Übersicht: was in der Apotheke abgegeben wird

KategorieBeispieleZulassungTypische Anwendung
FertigarzneimittelSativex®, Epidyolex®SwissmedicMundspray, Sirup
Import-FertigarzneimittelMarinol®, Canemes®Swissmedic + ImportbewilligungKapseln
Magistral, TropfenDronabinol-Lsg, Cannabisölkeine Zulassung, FMoral, sublingual
Magistral, InhalationDronabinol-Inhalationslösung, Cannabisblütenkeine Zulassung, FM / PharmakopöeVerdampfer
Magistral, topischSuppositorien, Crèmeskeine Zulassung, FMlokal

Was Patientinnen und Patienten daraus mitnehmen

  • Die Darreichungsform ist keine Geschmacksfrage, sondern eine medizinische Entscheidung: Tropfen wirken anders als ein Verdampfer, eine Kapsel anders als eine Crème.
  • Magistralrezepturen sind kein «Light-Cannabis»: sie unterliegen denselben Anforderungen an Identität, Reinheit und Gehalt wie ein zugelassenes Arzneimittel, nur ohne industrielles Zulassungsdossier.
  • Welche Form geeignet ist, entscheiden Ärztin oder Arzt und Apotheke gemeinsam, abhängig von Indikation, Verträglichkeit und Lebenssituation.

Dieser Beitrag fasst öffentlich verfügbare Schweizer Regulatorik zusammen. Er ersetzt keine ärztliche Beratung. Für die individuelle Wahl der Darreichungsform sprechen Sie bitte mit einer Ärztin oder einem Arzt aus unserem Verzeichnis.

Quellen

  1. Merkblatt Cannabis für medizinische Zwecke · Swissmedic
  2. FAQ zum MB Cannabis für medizinische Zwecke (Mai 2025) · Swissmedic
  3. Cannabis auf Rezept, Situation Schweiz (Pharmakopöe-Expertentagung 2021) · Swissmedic, M. Fankhauser
  4. Sativex, Spray zur Anwendung in der Mundhöhle (Zulassungsinformation) · Swissmedic
  5. FAQ Cannabisarzneimittel · Bundesamt für Gesundheit BAG
  6. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG), Art. 9 Abs. 2 · Bundeskanzlei, Fedlex